Rechtsprechung
   BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,10766
BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90 (https://dejure.org/1991,10766)
BSG, Entscheidung vom 07.11.1991 - 12 RK 51/90 (https://dejure.org/1991,10766)
BSG, Entscheidung vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 (https://dejure.org/1991,10766)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,10766) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.03.1981 - 11 RA 4/80

    Recht des überlebenden Ehegatte und der waisenrentenberechtigten Kinder zur

    Auszug aus BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90
    Damit will sie anscheinend den Besonderheiten von Nachentrichtungsverfahren Rechnung tragen (vgl auch BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9), deren Abwicklung bis zur Erteilung der Zulassungsbescheide nicht zu Lasten der Nachentrichtungsberechtigten gehen soll.

    Sie ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht beanstandet worden (vgl BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; BSGE 63, 195, 204 [BSG 18.05.1988 - 1 RA 45/87] = SozR 2200 § 1290 Nr. 22).

    Danach ist als angemessen eine Zeitspanne anzusehen, die sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles bestimmt und die ein sorgfältig und aufmerksam handelnder Mensch einhalten wird (BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9).

    Die Angemessenheit der Frist ist nicht (vorausschauend) vom Zeitpunkt der Bereiterklärung oder des Nachentrichtungsbescheides, sondern (rückschauend) vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus zu beurteilen, weil die Dauer der angemessenen Frist auch durch Umstände beeinflußt werden kann, die erst während ihres Laufes eintreten (BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; SozR 2200 § 1419 Nr. 10).

    Im Regelfall wird bei Wohnsitz des Nachentrichtungsberechtigten im Inland eine Frist von drei Monaten (BSGE 66, 129, 134 [BSG 07.12.1989 - 12 RK 5/88] = SozR 2200 § 1418 Nr. 11), bei dessen Wohnsitz im Ausland eine Frist von sechs Monaten (BSGE 51, 230, 233 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10) als angemessen angesehen.

    Die Angemessenheit beruht dabei indes letztlich auf einer Abwägung von Tatumständen, die vom Revisionsgericht nicht voll nachprüfbar sind (BSGE 51, 230, 233 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9).

    Dieses konnte nach der erwähnten, in BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9 veröffentlichten Entscheidung etwa in Betracht kommen, wenn der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist gestorben war und sich nunmehr erstmals seine Rechtsnachfolger vor die Frage der Geldbeschaffung und Einzahlung gestellt sahen.

  • BSG, 24.03.1983 - 1 RJ 2/82

    Angemessenheit einer Frist - Beitragsnachentrichtung - Erwerbsunfähigkeit - Frist

    Auszug aus BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90
    Die Angemessenheit der Frist ist nicht (vorausschauend) vom Zeitpunkt der Bereiterklärung oder des Nachentrichtungsbescheides, sondern (rückschauend) vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus zu beurteilen, weil die Dauer der angemessenen Frist auch durch Umstände beeinflußt werden kann, die erst während ihres Laufes eintreten (BSGE 51, 230, 232 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; SozR 2200 § 1419 Nr. 10).

    Im Regelfall wird bei Wohnsitz des Nachentrichtungsberechtigten im Inland eine Frist von drei Monaten (BSGE 66, 129, 134 [BSG 07.12.1989 - 12 RK 5/88] = SozR 2200 § 1418 Nr. 11), bei dessen Wohnsitz im Ausland eine Frist von sechs Monaten (BSGE 51, 230, 233 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10) als angemessen angesehen.

    Da dieser Bescheid nicht, insbesondere auch hinsichtlich der Sechsmonatsfrist nicht angefochten und daher bindend geworden ist, muß davon ausgegangen werden, daß die Frist auch aus der Sicht des Klägers seinen individuellen Verhältnissen und Möglichkeiten entsprach (vgl BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10 S 20 Mitte).

  • BSG, 26.10.1989 - 12 RK 25/88

    Zahlungsfrist für Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90
    Sie ist in den Nachentrichtungsvorschriften - anders als das Setzen von Teilzahlungsfristen (vgl BSG SozR 1300 § 26 Nr. 2) - nicht geregelt und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, daß eine Rente aus nachentrichteten Beiträgen im Regelfall erst nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge beginnen kann (BSGE 63 aaO).

    Ob es sich bei der angemessenen Frist um eine behördliche Frist iS des § 26 Abs. 7 SGB X handelt, hat der Senat bisher offen gelassen (SozR 1300 § 26 Nr. 2) und bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung.

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 45/87

    Rente - Beiträge - Nachentrichtung - Tatsächliche Zahlung

    Auszug aus BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90
    Sie ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht beanstandet worden (vgl BSGE 51, 230 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; BSGE 63, 195, 204 [BSG 18.05.1988 - 1 RA 45/87] = SozR 2200 § 1290 Nr. 22).
  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 5/88

    Wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

    Auszug aus BSG, 07.11.1991 - 12 RK 51/90
    Im Regelfall wird bei Wohnsitz des Nachentrichtungsberechtigten im Inland eine Frist von drei Monaten (BSGE 66, 129, 134 [BSG 07.12.1989 - 12 RK 5/88] = SozR 2200 § 1418 Nr. 11), bei dessen Wohnsitz im Ausland eine Frist von sechs Monaten (BSGE 51, 230, 233 = SozR 2200 § 1419 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1419 Nr. 10) als angemessen angesehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - L 22 R 1431/08

    Frist zur Beitragsnachentrichtung

    Diese von Billigkeitserwägungen getragene weite Rechtsanwendung ist in den Nachentrichtungsvorschriften nicht geregelt und stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass eine Rente aus nach entrichteten Beiträgen im Regelfall erst nach tatsächlicher Entrichtung der Beiträge beginnen kann (so BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Mai 1988 - 1 RA 45/87, abgedruckt in SozR 2200 § 1290 Nr. 22 = BSGE 63, 195 und BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 9 = BSGE 51, 230).

    Es ist jedenfalls keine Frist, deren Dauer vom - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessen der Behörde bestimmt wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90).

    Es sind jedoch - so das BSG im Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 - Fälle denkbar, in denen die Sechsmonatsfrist auch noch nach Ablauf jener Frist verlängert werden muss und sie dann diese Frist gleichsam überholt.

    Andererseits soll aber die Nachentrichtungsfrist nicht auf einen Zeitabschnitt erstreckt werden, dessen Dauer durch ein nachlässiges Verhalten oder gar absichtliches Verschleppen beeinflusst wird (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 9 = BSGE 51, 230).

    Die Angemessenheit der Frist ist nicht (vorausschauend) vom Zeitpunkt der Bereiterklärung oder des Nachentrichtungsbescheides, sondern (rückschauend) vom Zeitpunkt der Beitragszahlung aus zu beurteilen, denn die Dauer der angemessenen Frist kann auch durch Umstände beeinflusst werden, die erst während ihres Laufes eintreten (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. März 1981 - 11 RA 4/80).

    Dies könnte in Betracht kommen, wenn der Antragsteller innerhalb der Sechsmonatsfrist gestorben war((BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90).

    Mangels entgegenstehender Umstände des Einzelfalles ist die in einem solchen Bescheid bestimmte Zahlungsfrist insbesondere dann als angemessen zu betrachten, wenn der Berechtigte diesen Bescheid insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Zahlungsmodalitäten nicht anficht und dieser daher in Bindungswirkung erwächst (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90 und unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. März 1983 - 1 RJ 2/82, abgedruckt in SozR 2200 § 1419 Nr. 10).

    Im Regelfall wird bei einem Wohnsitz des Berechtigten im Ausland eine Frist von sechs Monaten als angemessen angesehen (BSG, Urteil vom 07. November 1991 - 12 RK 51/90).

  • BSG, 28.10.1993 - 12 RK 40/92

    Berufung - Ausschluss - Zahlungsfrist - Verlängerung

    Damit übereinstimmend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. November 1991 (BR/Meuer AVG § 142, 07-11-91, 12 RK 51/90) eine Verpflichtungsklage für zulässig gehalten, mit welcher der Kläger die Verlängerung einer im Nachentrichtungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) gesetzten sechsmonatigen Zahlungsfrist erreichen wollte.

    Dieses wird dabei auch die in dem genannten Urteil des Senats vom 7. November 1991 (BR/Meuer AVG § 142, 07-11-91, 12 RK 51/90) gegebenen Hinweise zu beachten haben, wie der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (§ 1420 Abs. 1 Nr. 2 RVO) genannte Begriff der angemessenen Frist auszulegen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht